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Vereinsregeln

Fischfang Bestimmungen für die Feldkirchner Seen I, II und Ausee V und Kombikarte für das Jahr 2025

 

Arten des Fischens und Fangzeiten:

Es darf nur vom Ufer aus mit höchstens 2 Ruten (mit je einem Einzelhaken) von Sonnenaufgang bis

Sonnenuntergang gefischt werden. (Zeitangabe lt. Tagespresse)

 

Ausnahmen:

Das Nachtfischen ist auf allen Seen mittels Jahreskarte gestattet.

 

Als Edelfische und Mindestfangmaße gelten: (Mindestfangmaß gem. ges. Vorgabe, Lizenzbuch)

Hecht, Zander, Barsch, Schleie, Forelle, Karpfen oder Amur

 

Jeder Edelfisch muss unmittelbar nach dem Fang in das Fangverzeichnis eingetragen werden,

wenn er gehältert und somit behalten wird. Gehälterte Fische dürfen nicht ausgetauscht

oder zurückgesetzt werden!

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Karpfen über 75 cm müssen sofort schonend zurückgesetzt werden.

 

Entnahmen pro Fischtag:

Maximal 10 Fische, davon 2 Edelfische - jedoch nur 1 Hecht ODER Zander

Bei zwei gehälterten Edelfischen ist das Weiterfischen verboten

  

Jahresentnahme Lizenznehmer:

6 Hechte oder Zander

30 Karpfen oder Amur

20 Schleie oder Forellen

 

Jahresentnahme Jugendkarte Lizenznehmer bis zum 16. Lebensjahr:

4 Hechte oder Zander

20 Karpfen oder Amur

20 Schleie oder Forellen

 

Verboten ist:

Das Fischen im Monat Mai

Spinnfischen jeder Art vom 1. Februar bis 31. Mai des Jahres.

Die Verwahrung von Fischen, welche nicht selbst gefangen wurden.

Zwillings- und Drillingshaken, ausgenommen beim Spinnfischen.

Die Verwendung von Echolot, Anfüttern, Fischputzen sowie Zelten und Campieren werden zur Anzeige gebracht.

Forellen lt. gesetzl. Mindestmaß dürfen nicht zurückgesetzt werden.

Fliegenfischen ganzjährig verboten!

 

Weitere wichtige Hinweise:

Kontrollorgane haben das Recht zur Kofferraum und Gepäckkontrolle.

Verweigerung kann zum Lizenzentzug führen.

Das Fangverzeichnis ist ordnungsgemäß zu führen und am Jahresende beim Kassier abzugeben.

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Der Badegast hat IMMER Vorrang.

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Jeder Lizenznehmer erklärt mit dem Kauf einer Jahres- oder Tageskarte sein Einverständnis mit diesen Bestimmungen.

Neue Jahreslizenzen werden nur nach Abgabe des vorherigen Fangverzeichnisses ausgestellt.

 

Verstöße gegen die oben angeführten Punkte können, unabhängig von allfälligen Verwaltungsstrafverfahren

und Zivilrechtliche Folgen, vereins disziplinär geahndet werden.

 

Mit dem ersatzlosen Entzug der Lizenz ohne vorhergehende Verwarnung (bis zum Entzug der Lizenz für immerwährende Zeiten lt. Pachtvertrag Pkt. IV) muss gerechnet werden.

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