Vereinsregeln
Fischfang Bestimmungen für die Feldkirchner Seen I, II und Ausee V und Kombikarte für das Jahr 2025
Arten des Fischens und Fangzeiten:
Es darf nur vom Ufer aus mit höchstens 2 Ruten (mit je einem Einzelhaken) von Sonnenaufgang bis
Sonnenuntergang gefischt werden. (Zeitangabe lt. Tagespresse)
Ausnahmen:
Das Nachtfischen ist auf allen Seen mittels Jahreskarte gestattet.
Als Edelfische und Mindestfangmaße gelten: (Mindestfangmaß gem. ges. Vorgabe, Lizenzbuch)
Hecht, Zander, Barsch, Schleie, Forelle, Karpfen oder Amur
Jeder Edelfisch muss unmittelbar nach dem Fang in das Fangverzeichnis eingetragen werden,
wenn er gehältert und somit behalten wird. Gehälterte Fische dürfen nicht ausgetauscht
oder zurückgesetzt werden!
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Karpfen über 75 cm müssen sofort schonend zurückgesetzt werden.
Entnahmen pro Fischtag:
Maximal 10 Fische, davon 2 Edelfische - jedoch nur 1 Hecht ODER Zander
Bei zwei gehälterten Edelfischen ist das Weiterfischen verboten
Jahresentnahme Lizenznehmer:
6 Hechte oder Zander
30 Karpfen oder Amur
20 Schleie oder Forellen
Jahresentnahme Jugendkarte Lizenznehmer bis zum 16. Lebensjahr:
4 Hechte oder Zander
20 Karpfen oder Amur
20 Schleie oder Forellen
Verboten ist:
Das Fischen im Monat Mai
Spinnfischen jeder Art vom 1. Februar bis 31. Mai des Jahres.
Die Verwahrung von Fischen, welche nicht selbst gefangen wurden.
Zwillings- und Drillingshaken, ausgenommen beim Spinnfischen.
Die Verwendung von Echolot, Anfüttern, Fischputzen sowie Zelten und Campieren werden zur Anzeige gebracht.
Forellen lt. gesetzl. Mindestmaß dürfen nicht zurückgesetzt werden.
Fliegenfischen ganzjährig verboten!
Weitere wichtige Hinweise:
Kontrollorgane haben das Recht zur Kofferraum und Gepäckkontrolle.
Verweigerung kann zum Lizenzentzug führen.
Das Fangverzeichnis ist ordnungsgemäß zu führen und am Jahresende beim Kassier abzugeben.
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Der Badegast hat IMMER Vorrang.
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Jeder Lizenznehmer erklärt mit dem Kauf einer Jahres- oder Tageskarte sein Einverständnis mit diesen Bestimmungen.
Neue Jahreslizenzen werden nur nach Abgabe des vorherigen Fangverzeichnisses ausgestellt.
Verstöße gegen die oben angeführten Punkte können, unabhängig von allfälligen Verwaltungsstrafverfahren
und Zivilrechtliche Folgen, vereins disziplinär geahndet werden.
Mit dem ersatzlosen Entzug der Lizenz ohne vorhergehende Verwarnung (bis zum Entzug der Lizenz für immerwährende Zeiten lt. Pachtvertrag Pkt. IV) muss gerechnet werden.
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